Allgemeine Geschäftsbedingungen Eich Rollenlager GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen

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Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Eich Rollenlager GmbH

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1. Umfang der Lieferung

Allen Lieferungen und Leistungen liegen die folgenden Bedingungen zugrunde. Maßgebend für das Vertragsverhältnis ist die schriftliche Auftragsbestätigung der Firma Eich. Nebenabredungen und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.

2. Preis und Zahlung

2.1
Die Preise gelten mangels gesonderter Vereinbarung ab Werk, d.h., Verladung beim Lieferer inklusive, aber exklusive Kosten für Verpackung und Transport.

2.2
Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung 30 Tage nach Erhalt der Rechnung
ohne jeden Abzug zu leisten.

2.3
Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Besteller nur insoweit zu, als dass seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

3. Lieferfristen, Liefertermine

3.1
Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragspartner. Die Einhaltung durch den Lieferer setzt voraus, dass alle Fragen, die zur fristgerechten Lieferung zwischen den Vertragsparteien, wie etwa Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben etc. geklärt sind.

3.2
Die Lieferfrist ist eingehalten, soweit der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft dem Bestel- ler mitgeteilt worden ist.

3.3
Werden Versand, bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so können ihm die durch die Verzögerung entstehenden Kosten berechnet werden.

3.4
Die Gefahr bei Lieferung ab Werk geht auf den Besteller über, soweit der Liefergegenstand das Werk des Lieferers verlässt. Dies gilt auch, wenn Teillieferungen erfolgen.

3.5
Der Lieferer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor.

4. Gewährleistung

4.1
Der Besteller ist verpflichtet, auf Grundlage der dem Liefergegenstand beigefügten Montageanleitung, des neuesten techni- schen Standards, die bestellte Ware einzubauen. Weitere Voraussetzung für ggf. bestehende Mängelrügen ist der Nachweis der ordnungsgemäßen Wartung, sofern Wartungsintervalle seitens des Lieferers/Anlagenbauers vorgegeben werden.

4.2
Alle diejenigen Teile des Lieferumfangs sind unentgeltlich nach Wahl des Lieferers nachzubessern oder neu zu liefern, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Den Nachweis des Mangels hat der Besteller zu führen.

4.3
Zur Vornahme der als notwendig erachteten Nachbesserungen und Ersatzlieferungen ist nach Absprache der Parteien eine ausreichende Zeit einzuräumen.

4.4
Bei nicht ordnungsgemäßer Verwendung, bzw. Einbau oder fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung/Bedienung sowie nicht ordnungsgemäßer Wartung sowie natürlicher Abnutzung übernimmt der Lieferer keine Gewähr. Gleiches gilt für eine ohne vorherige Zustimmung des Lieferers vorgenommene Änderung des Liefergegenstandes.

4.5
Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet der Lieferer aus welchen Rechtsgründen auch immer nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Der Haftungsausschluss gilt nicht in Fällen, in denen nach dem Produkt- haftpflichtgesetz der Lieferer wegen eines Fehlers des Liefergegenstandes und daraus resultierenden Personenschäden zur haften hat.

5. Verjährung

5.1
Alle Ansprüche des Bestellers, aus welchen Rechtsgründen auch immer, verjähren in zwölf Monaten ab Inbetriebnahme, längstens 15 Monate nach Gefahrübergang.

5.2
Für vorsätzliches oder arglistiges Verhalten des Lieferers sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Fristen.

6. Anwendbares Recht, Gerichtsstand

6.1
Die Parteien vereinbaren deutsches Recht.

6.2
Gerichtsstand ist Hattingen.

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